ArbG Stuttgart 15. Kammer
Az: 15 Ca 6638/09
Urteil vom 12.03.2010
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.12.2008 noch durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 17.03.2009 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1) zu 1/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 6/7. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Der Streitwert wird auf 6.716,46 € festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit zweier seitens der Beklagten zu 1) aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen mit sozialer Auslauffrist. Ferner begehrt der Kläger Wiedereinstellung von der Beklagten zu 2).
Der am 00.00.1949 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten zu 1), beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, seit dem 02.07.1972 als Montagearbeiter zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2238,82 € beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.10.2007 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Ab 01.07.2010 beginnt die passive Phase der Altersteilzeit. Der Kläger wurde mit Abhilfebescheid vom 11.01.2008 mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 14.06.2007 als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt, worüber die Beklagte zu 1) informiert wurde.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung.
Die Beklagte zu 1) wurde 2006 aus der H. M. AG ausgegründet. Letztere blieb Eigentümerin der Räumlichkeiten in der S. Straße in St.-M., in denen die Beklagte produzierte. Als Industriebetrieb, welcher u.a. Klimaleitungen und Sammlertrockner für Klimaanlagen für den Automobilbereich herstellte, lieferte die Beklagte zu 1) u.a. an die Fir[…]