Ein Fahrzeugverkäufer muss sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweigs vor einer Probefahrt den Namen und die Anschrift eines ihm bislang unbekannten Kaufinteressenten notieren, selbst dann, wenn er als Beifahrer an der Probefahrt teilnimmt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig muss ein Fahrzeugverkäufer von der Überlassung seines Fahrzeugs an einen potentiellen Fahrzeugkäufer sogar absehen, wenn die Identität des Fahrers nicht hinreichend geklärt ist. Wird während der Probefahrt von dem unbekannten Kaufinteressenten eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und kann der Kaufinteressent später nicht ermittelt werden, so kann dem Fahrzeugverkäufer bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden (VG Braunschweig, Urteil vom 17.07.2012, Az:6 A89/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de SG Heilbronn – Az.: S 6 U 1404/13 – Urteil vom 28.05.2014 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2013 verurteilt, den Unfall vom 20. April 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. […]