Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorfahrt im Straßenverkehr – Vertrauensschutz gilt nicht immer!

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Ein Vorfahrtberechtigter darf grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos; er darf sich dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Solche Umstände können auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen, wenn nämlich die vom Vorfahrtberechtigten befahrene Straße in eine Querstraße einmündet, ohne sich jenseits der Einmündung fortzusetzen (sog. T-Einmündung), und seine Straße für den Wartepflichtigen nicht oder nicht voll einsehbar ist. Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der „rechts vor links“ gilt. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2012, Az: 1 U 193/11).
 […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv