Einem Fahrzeugführer ist in der Regel ein einmonatiges Fahrverbot aufzuerlegen, wenn gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h begeht (vgl. § 4 Abs. 2 BKatV). Eine Fahrverbotsanordnung nach § 4 Abs. 2 BKatV scheidet jedoch aus, wenn der Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung z.B. das Verkehrschild übersehen hat. Bei Geschwindigkeitsverstößen von ähnlich starkem Gewicht die knapp unter 26 km/h liegen, kann jedoch ebenfalls ein Fahrverbot festgesetzt werden, wenn beharrliche Geschwindigkeitsüberschreitungen von größerer Anzahl und/oder höherer zeitlicher Dichte vorliegen (z.B. bei zeitnahen hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-20 W 13/12, Beschluss vom 27.04.2012 Auf die Beschwerde der Beklagten und unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 08.12.2011 wie folgt abgeändert: Der Streitwert für den Rechtsstreit beträgt 59.050,65 €; der Gegenstandswert des Vergleiches beträgt 70.925,06 €. […]