1. Der Beschluss zu TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 31. März 2025 der Wohnungseigentümergemeinschaft … str. …, … Berlin, wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 5 im 1. OG des Hauses, einem Berliner Altbau, der nachträglich in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Die Wohnung Nr. 13 befindet sich im 4. OG dort endet ein früher als Dienstbotenaufgang genutztes Treppenhaus des Vorderhauses. Das Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum. Auf Ladung der aus dem Rubrum ersichtlichen Verwalterin der Beklagten fand am 31. März 2025 eine Eigentümerversammlung statt, in der zu TOP 1 der folgende Beschluss mehrheitlich gefasst: „Der jeweilige Eigentümer der WE 13 ist wohnungseigentumsrechtlich berechtigt, das rückwärtige Treppenhaus im 4. OG (ehemaliger Dienstbotenaufgang) auf seine Kosten und sein Risiko baulich von dem Treppenaufgang bis zur Decke des 3. OG abzutrennen und mit der Wohnungseigentumseinheit 13 zu verbinden. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Baugenehmigung, Statik, Brandschutzgutachten, Änderung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Änderung der Teilungserklärung ist Sache des jeweiligen Eigentümers der WE 13 (Anlage Grundriss 4. OG).“ Wegen der Einzelheiten dieser Versammlung wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift verwiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Klage der Klägerin, die am 29. April 2025 bei Gericht einging und in der Klageschrift näher begründet wurde. Sie hält den Beschluss für nichtig oder jedenfalls anfechtbar, weil 7 m² Gemeinschaftseigentum der Nutzung der übrigen Eigentümer ohne Kompensation entzogen und faktisch der Wohnung Nr. 13 zugeschlagen werden. Sie beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 S. 1 WEG als Anfechtungsklage zulässig. Sie wurde auch innerhalb der Fristen des § 45 S. 1 WEG i. V. mit § 167 ZPO erhoben begründet. Die Klage ist auch inhaltlich begründet. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 20 Abs. 1 WEG in der seit 1. Dezember 2020 geltende Fassung grundsätzlich bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum mehrheitlich genehmigt werden können. Auch dass durch eine bauliche Veränderung die Nutzungsbefugnis am betroffenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums verändert wird, kann im Rahmen dieser Beschlusskompetenz liegen….