Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 16.12.2022, Az. 2 O 142/20, wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Bürgschaftsurkunde der R+V vom 01.03.2016 mit der Nummer an die Klägerin herauszugeben. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist bezüglich der Bürgschaftsherausgabe ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde auf 9.125,– Euro festgesetzt (5% des Bürgschaftsbetrags von 182.500,– Euro, Anlage K3, Bl. 59 d.A.).
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Werklohn und – insofern hier zur Entscheidung reif – Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft. Die Beklagte errichtete als Bauvorhaben eine Wohnanlage mit mehreren Gebäudekomplexen. Sie beauftragte die Klägerin mit Rohbauarbeiten. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Mit der Bauleitung beauftragte die Beklagte die Firma B GmbH. Die Abnahme der Leistungen der Klägerin erfolgte am 30.06.2015 (Bl. 168, Anlage K5, Bl. 178 d.A.). Die Klägerin übergab der Beklagten eine Gewährleistungsbürgschaft der R+V vom 01.03.2016 mit der Nr. Nach Abnahme erbrachte die Klägerin weitere Arbeiten für das Bauvorhaben. Diese stellte sie als Stundenlohnarbeiten mit Rechnungen vom 15.02.2016 über 1.291,27 Euro brutto (Blatt 18 d. A.), vom 30.06.2016 über 7.370,61 Euro brutto (Blatt 23 f. d. A.) sowie vom 24.08.2016 über 20.318,44 Euro brutto (Blatt 27 f. d. A.) in Rechnung. Unter dem Aktenzeichen 2 O 295/17 führte das Gewerk Fensterbauer aus dem ursprünglichen Bauvorhaben vor dem Landgericht eine Werklohnklage gegen die Beklagte. Die Beklagte verteidigte sich mit Mängelgewährleistungsansprüchen und verkündete der hiesigen Klägerin den Streit. Das Landgericht hat die Werklohnklage wegen Mängeln des Fensterbauergewerks mit rechtskräftigem Urteil vom 18.09.2020 abgewiesen. Unter dem Aktenzeichen 2 OH 10/21 führte die Beklagte sodann vor dem Landgericht unter anderem gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln des ursprünglichen Auftrags. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat der Klage auf Werklohn und Herausgabe der Bürgschaft vollumfänglich stattgegeben. Zur Bürgschaft hat es ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der Gewährleitungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 8 VOB/B i.V.m. §§ 371, 765 BGB habe, da die Bürgschaftsverpflichtung mit dem Erlöschen der Hauptforderung erloschen sei. Unstreitig habe die Beklagte die Gewährleistungsbürgschaft nicht verwertet. Nach § 17 Abs. 8 Nr….