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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 28/24 – Beschluss vom 21.03.2024
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1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 20.01.2024, Az. 52 VI 1226/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 341.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines die Antragstellerin als testamentarische Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins. Die Antragstellerin ist die Ziehtochter des Erblassers, die Beteiligte zu 2 seine Schwester.

Mit handschriftlichem Testament vom 19.03.2020 verfügte der Erblasser, dass seine Ziehtochter „all seinen Besitz“, bestehend aus Grundbesitz, Mobiliar, Haushaltsgegenständen, einem Kleingarten nebst Bungalow und Kontoguthaben, erben solle.

Der Erblasser litt abgesehen von mehreren körperlichen Gebrechen unter einer (manisch-) depressiven bis hin zu einer bipolaren Störung, betrieb Alkoholmissbrauch und befand sich seit vielen Jahren in fachärztlicher Behandlung bei Prof. Dr. med. habil. („Name 01“), u.a. einem Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie klinische Psychologie.

Der Erblasser verstarb am 02.07.2020 durch Selbstmord. Er hinterließ einen Abschiedsbrief vom 30.06.2020 (Bl. 70 f d.A). In diesem schrieb er u.a. wörtlich: „Ich bin nicht verrückt, ich habe diese Entscheidung über lange Zeit geplant und dabei ständig nachgedacht, welchen anderen Weg es für mich geben kann. Ich bin zu keiner Lösung gekommen, mein Leben ist für mich nicht mehr lebenswert…“

Darüber hinaus übersandte er („Name 01“) einen vom 01.04.2020 datierten Abschiedsbrief, Bl. 103 f d. A, in dem er u.a. ausführte: „Das Mobbing, meine Krankheiten, meine Arthrose, die mir die Zukunft vorhersagt und meine Existenzängste nur verstärkt hat, meine Atemschwierigkeiten und und und, vor allem das Fehlen jeglichen Enthusiasmus, jeglichen Lebenswillens, haben seit Monaten dazu geführt, dass sich mein Entschluss[…]


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