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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testierunfähigkeit – Konzeption des § 2229 BGB – post-mortem gezogene Schlussfolgerung

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Ein überraschendes Testament sorgt für einen Erbstreit um ein Millionenerbe. Ein wohlhabender Mann ändert kurz vor seinem Tod seine letztwillige Verfügung und setzt eine neue Erbin ein, was die ursprünglich bedachten Verwandten auf den Plan ruft. Nun musste ein Gericht entscheiden, ob der Erblasser bei der Testamentserrichtung noch testierfähig war.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Das Gericht hat entschieden, dass ein Erbscheinsantrag, der auf Grundlage eines früheren Erbvertrags beruht, zurückgewiesen wird.
Der Verstorbene hatte ein notarielles Testament errichtet, das die vorherige Regelung aus dem Erbvertrag aufhob und eine andere Person als alleinige Erbin einsetzte.
Die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung wurde von einem Sachverständigen geprüft und bekräftigt.
Es gab einen Konflikt zwischen dem Testament und dem Erbvertrag, der geklärt werden musste.
Der Antragsteller behauptete, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, was jedoch vom Gericht nicht anerkannt wurde.
Der Erbscheinsantrag wurde nicht nur abgelehnt, sondern der Antragsteller wurde auch zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wurde nicht gewährt.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit beim Verfassen eines Testaments.
Für die Erben könnte die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Verteilung des Nachlasses haben.
Die rechtliche Klarheit bezüglich der Erbfolge wurde durch die Zurückweisung des Erbscheinsantrags hergestellt.


Testierunfähigkeit im Erbrecht: Auswirkungen auf Testament und Erbfolge
Das Oberlandesgericht Zweibrü[…]


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