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Kostenübernahme für das Medizinal-Cannabis: Wann die Privatversicherung zahlt

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Ein Versicherter mit der Glasknochenkrankheit forderte die Kostenübernahme für das Medizinal-Cannabis von seiner privaten Krankenversicherung, um sein seit Jahren bestehendes, chronisches Schmerzsyndrom zu lindern. Doch trotz der ärztlichen Verschreibung stand die medizinische Notwendigkeit plötzlich infrage, da die Anerkennung der Behandlung durch die Schulmedizin für dieses seltene Krankheitsbild fehlte. Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: I-13 U 222/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 14.11.2023
  • Aktenzeichen: I-13 U 222/22
  • Verfahren: Berufung zur Kostenerstattung für Medizinal-Cannabis
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Medizinrecht

Private Krankenversicherung muss Cannabis-Therapie nicht zahlen ohne Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit.

  • Gericht sieht keine ausreichenden Belege für eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung
  • Patient konnte das Scheitern herkömmlicher Therapien nicht durch Dokumente beweisen
  • Fehlende wissenschaftliche Studien verhindern Anerkennung von Cannabis bei dieser Erkrankung
  • Behauptete Knochenbrüche und schwere Gelenkschäden waren bei Untersuchung nicht erkennbar
  • Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung künftiger Kostenübernahmen durch die Versicherung

Wer trägt die Kostenübernahme für das Medizinal-Cannabis in der privaten Krankenversicherung?

Es ist ein Szenario, das viele Patienten mit chronischen Schmerzen fürchten: Eine Therapie schlägt endlich an, lindert das Leiden, doch die Versicherung weigert sich, die Rechnungen zu begleichen. Genau in dieser Situation befand sich ein im Jahr 1981 geborener Mann, der seit Jahren gegen ein komplexes und qualvolles Krankheitsbild kämpft. Er ist bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert und verlangte die Erstattung der Kosten für eine Behandlung mit Medizinal-Cannabis. Der Streit eskalierte, zog sich über mehrere Jahre und Instanzen hin und landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Fall beleuchtet exemplarisch die hohen Hürden, die Patienten überwinden müssen, wenn sie alternative Behandlungsmethoden jenseits der klassischen Schulmedizin von ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) bezahlt bekommen möchten. Es geht hierbei nicht nur um die bloße Verschreibung durch einen Arzt. Es geht um die Definition von medizinischer Notwendigkeit, um die Beweispflicht des Patienten und um die Frage, wann eine Methode als wissenschaftlich anerkannt gilt. Der 42-jährige Versicherte gab an, unter einer milden Form der Osteogenesis imperfecta (Typ 1) zu leiden – umgangssprachlich oft als Glasknochenkrankheit bezeichnet. Diese genetisch bedingte Erkrankung führte nach seiner Schilderung zu einem schweren, generalisierten Schmerzsyndrom, das seinen gesamten Körper betraf. Er berichtete von zahlreichen Knochenbrüchen in der Vergangenheit und einer ausgeprägten Arthrose in nahezu allen Gelenken. Seine Argumentation war von Verzweiflung geprägt: Alle herkömmlichen Therapien hätten versagt oder seien von ihm nicht vertragen worden. Nur die Behandlung mit Cannabisblüten bringe Linderung. Das Versicherungsunternehmen sah dies jedoch gänzlich anders. Es zweifelte nicht nur die medizinische Wirksamkeit von Cannabis bei diesem spezifischen Knochenleiden an, sondern bestritt auch die Schwere der Erkrankung selbst. Der Konzern verweigerte die Zahlung von knapp 7….


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