OLG Hamm – Az.: I-20 U 206/23 – Beschluss vom 09.11.2023 * Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext… Im Verfahren wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Gründe Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen. I. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Die beabsichtigte Berufung wäre, soweit sich der Kläger hiermit gegen die Abweisung seiner Stufenklage (Antrag zu 2) wendet, bereits unzulässig und wäre für den Fall ihrer unbedingten Einlegung als unzulässig zu verwerfen. Bei den Ansprüchen, die Gegenstand dieser Anträge sind, handelt es sich gegenüber dem Zahlungsantrag zu 1) um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des gesamten Streitstoffs. Aus diesem Grunde wäre für die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich dieser Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 III ZPO genügende Begründung erforderlich gewesen. An einer solchen Begründung fehlt es. Das Landgericht hat den Auskunftsantrag u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass dieser Anspruch durch Erfüllung erloschen sei. Den unbezifferten Zahlungsantrag hat es mit der Begründung abgewiesen, dass dieser mangels Bestimmtheit iSv § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig sei. Hinsichtlich dieser – die Entscheidung insoweit selbständig tragenden – Begründungen des Landgerichts setzt sich der Kläger in seinem Entwurf der Berufungsbegründung mit keinem Wort auseinander. 2. Aber auch im Übrigen, also hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 1), hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Rente in der geltend gemachten Höhe nicht zu. Die ihm zustehenden Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Rente, wie sie sich aufgrund der mit Wirkung zum 01.04.2015 vereinbarten Beitragsfreistellung ergibt, sind mittlerweile durch die Verrec
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Mannheim – Az.: 8 O 84/13 – Urteil vom 16.05.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 75 %, der Beklagte 25 %. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von jeweils 120 % des […]