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Rechtsanwälte Kotz GbR

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In die Berliner Wohnung des Freundes nachgezogen: Mietvertrag identisch, Miete unverändert. Doch die Kaltmiete übersteigt seit Jahren die Höchstgrenze. Als sie Rückzahlung fordert, verweigert der Vermieter: Der Wechsel des Mieters habe die Mietpreisbremse außer Kraft gesetzt. Das Landgericht Berlin II musste entscheiden, ob der Mieterschutz dem Parteiwechsel standhält.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 64 S 164/22

Das Wichtigste im Überblick

Neue Mieter behalten bei einem Vertragseintritt ihre Rechte aus der Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter.
  • Mieter traten per Zusatzvereinbarung in einen bestehenden Vertrag mit überhöhter Miete ein.
  • Alle Rechte und Pflichten gehen beim Mieterwechsel auf die neuen Vertragspartner über.
  • Betroffene können zu viel gezahlte Miete trotz späterem Vertragseintritt erfolgreich zurückfordern.
  • Die Mietpreisbremse gilt fort, solange keine neue Miethöhe ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Vermieter müssen bei Verstößen zusätzlich die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Mieter tragen.

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 29.01.2025
  • Aktenzeichen: 64 S 164/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: bis zu 2.000,00 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Vermieter, Mieter bei Mieterwechsel, Rechtsanwälte

Gilt die Mietpreisbremse bei einem Parteiwechsel?

Wenn eine Person in ein bereits bestehendes Mietverhältnis eintritt, stellt sich oft die Frage nach der Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB. Die gesetzliche Schutzwirkung der Mietpreisbremse kann auch dann fortwirken, wenn der Eintritt durch eine dreiseitige Zusatzvereinbarung erfolgt. Das bedeutet konkret: Der alte Mieter, der neue Mieter und der Vermieter regeln den Wechsel gemeinsam in einem Dokument. In solchen Konstellationen kommt ein Anspruch auf die Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Dieser Paragraf verpflichtet jemanden zur Rückgabe, wenn er etwas – wie etwa eine zu hohe Miete – ohne rechtlichen Grund erhalten hat.

Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. (§ 556d Abs. 1 BGB)

Das Landgericht Berlin II bestätigte diese Übertragbarkeit am Beispiel einer Mieterin, die am 2. Oktober 2020 per Zusatzvereinbarung in einen bestehenden Mietvertrag vom 20. Dezember 2018 eintrat. Das Gericht entschied unter dem Aktenzeichen 64 S 164/22 zugunsten der Frau und änderte damit ein vorheriges Urteil ab. Die Richter stellten fest, dass die neue Bewohnerin sehr wohl Rechte aus der Mietpreisbremse aus dem Vor-Mietverhältnis herleiten kann. Als Konsequenz verurteilte die Kammer die Vermieter zur Rückzahlung von 292,10 Euro für den Monat August 2021 sowie zur Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Prüfen Sie sofort, ob Sie per „Zusatzvereinbarung“ oder „Nachtrag“ in einen bestehenden Vertrag eingetreten sind….


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