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Ein WEG-Beschluss in einem Berliner Altbau sollte 7 Quadratmeter eines ehemaligen Dienstboten-Treppenhauses als Gemeinschaftseigentum einem einzelnen Eigentümer ohne Ausgleich abtreten. Die Frage, ob eine solche Übertragung rechtens ist, rückte damit in den Mittelpunkt eines brisanten Gerichtsstreits. **Zum vorliegenden Urteil Az.: 73 C 51/25** | | (https://www.mietrechtsiegen.de/kontakt) ## Das Wichtigste in Kürze – **Gericht:** Amtsgericht Charlottenburg – **Datum:** 18.07.2025 – **Aktenzeichen:** 73 C 51/25 – **Verfahren:** Anfechtungsklage – **Rechtsbereiche:** Wohnungseigentumsrecht, Bauliche Veränderungen — – **Das Problem:** Ein Wohnungseigentümer klagte gegen die Eigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft hatte einem einzelnen Eigentümer erlaubt, einen Teil des gemeinschaftlichen Treppenhauses seiner Wohnung zuzuordnen. Dafür war kein Ausgleich für die anderen Eigentümer vorgesehen. – **Die Rechtsfrage:** Darf eine Eigentümergemeinschaft beschließen, dass ein Miteigentümer einen Teil des gemeinschaftlichen Treppenhauses dauerhaft für sich nutzen darf, ohne dafür die anderen Eigentümer zu entschädigen oder die Kostenverteilung anzupassen? – **Die Antwort:** Nein, das Gericht erklärte den Beschluss für ungültig. Es sah eine unfaire Benachteiligung der anderen Eigentümer und einen Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung. – **Die Bedeutung:** Die Mehrheit der Eigentümer darf Gemeinschaftseigentum nicht beliebig einem einzelnen Eigentümer zusprechen. Geschieht dies ohne fairen Ausgleich, kann der Beschluss angefochten und für ungültig erklärt werden. ## Der Fall vor Gericht ___ ### Warum wurde aus einem Geschenk an einen Nachbarn ein Fall für das Gericht? Eine Eigentümergemeinschaft in einem Berliner Altbau fasste einen großzügigen Beschluss. Ein Miteigentümer im vierten Stock sollte sieben Quadratmeter eines alten Dienstboten-Treppenhauses bekommen – quasi geschenkt. Er durfte den Bereich auf eigene Kosten abtrennen und seiner Wohnung zuschlagen. Die Mehrheit stimmte zu. Doch eine Eigentümerin aus dem ersten Stock sah darin kein Geschenk, sondern einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Sie zog vor das Amtsgericht Charlottenburg und argumentierte, dass die Großzügigkeit der Mehrheit auf Kosten aller ging. Ihr Vorwurf: Der Beschluss entzieht allen Eigentümern einen Teil ihres gemeinsamen Besitzes, um einen Einzelnen zu bevorteilen. Eine Gegenleistung oder ein finanzieller Ausgleich für die Gemeinschaft war nicht vorgesehen. Die Eigentümerin erhob fristgerecht Anfechtungsklage mit dem Ziel, den Beschluss für ungültig erklären zu lassen. ### Mit welcher Begründung verteidigte die Eigentümergemeinschaft ihren Beschluss? Die Gemeinschaft stützte ihre Verteidigung auf einen zentralen Pfeiler des modernen Wohnungseigentumsgesetzes (§ 20 WEG). Dieses Gesetz erlaubt es Gemeinschaften seit einer Reform, bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Logik der Mehrheit war simpel: Der Eigentümer im vierten Stock trägt alle Kosten und Risiken des Umbaus selbst. Die Gemeinschaft hat keine Ausgaben. Der betroffene Treppenhausbereich werde ohnehin kaum genutzt. Aus ihrer Sicht war der Beschluss eine pragmatische Lösung, die niemandem schadete und einem Miteigentümer einen Vorteil verschaffte – ein scheinbar sauberer Deal im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz. Die Klage sollte deshalb abgewiesen werden. ### Wieso kippte das Gericht die Entscheidung der Mehrheit? Das Gericht pulverisierte die Argumentation der Gemeinschaft….


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