Ein Mann stürzte auf einer Rolltreppe und forderte daraufhin eine hohe Summe von seiner privaten Unfallversicherung. Doch dann kam ein entscheidender **Vorschaden** an der verletzten Sehne ans Licht. Musste die Assekuranz deshalb nicht zahlen, obwohl eine dauerhafte Beeinträchtigung vorlag? Das Landgericht Ingolstadt traf eine klare Entscheidung. **Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 307/23 Ver** | | (https://www.versicherungsrechtsiegen.de/beratung-versicherrecht/) ## Das Wichtigste in Kürze – **Gericht:** LG Ingolstadt – **Datum:** 28.01.2025 – **Aktenzeichen:** 21 O 307/23 Ver – **Verfahrensart:** Schriftliches Verfahren – **Rechtsbereiche:** Privates Versicherungsrecht, Unfallversicherungsrecht **Beteiligte Parteien:** – **Kläger**: Eine Person, die aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag Leistungen, insbesondere Invaliditätsleistungen und eine Unfallrente, fordert. Er behauptet, durch einen Sturzunfall einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erlitten zu haben und beantragt die Zahlung von 93.000,00 Euro, eine monatliche Unfallrente von 3.000,00 Euro sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. – **Beklagte**: Die private Unfallversicherung, die bestreitet, dass beim Kläger eine dauerhafte, unfallbedingte Beeinträchtigung vorliegt, die über eine geringe Bewegungseinschränkung hinausgeht, und lehnt daher die geforderte Invalidität im Sinne der Versicherungsbedingungen ab. **Worum ging es in dem Fall?** – **Sachverhalt:** Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein privater Unfallversicherungsvertrag. Der Kläger erlitt im August 2020 einen Sturz, bei dem eine Teil-Patellarsehnenruptur diagnostiziert wurde, und macht geltend, dass diese Verletzung eine dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % verursacht hat. – **Kern des Rechtsstreits:** Die zentrale Frage war, ob dem Kläger aufgrund seines Unfallversicherungsvertrages ein Anspruch auf Leistungen, wie eine Invaliditätsleistung und eine Unfallrente, zusteht, und ob der durch den Sturzunfall eingetretene Invaliditätsgrad die vertraglich vereinbarte Schwelle von mindestens 50 % erreicht. **Was wurde entschieden?** – **Entscheidung:** Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. – **Begründung:** Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger aufgrund des Unfallereignisses einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erlitten hat. Die eingeholten Sachverständigengutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die Patellarsehnenruptur überwiegend durch einen erheblichen Vorschaden der Sehne und nicht durch das Unfallereignis verursacht wurde und der behauptete Invaliditätsgrad weit überhöht ist. – **Folgen:** Der Kläger erhält keine Zahlungen aus dem Unfallversicherungsvertrag, wie die geforderte Invaliditätsleistung oder Unfallrente. Zudem muss er die entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen. ## Der Fall vor Gericht ___ ### Sturz auf der Rolltreppe: Warum die Versicherung trotz Verletzung nicht zahlen musste Jeder, der eine private Unfallversicherung abschließt, tut dies in der Hoffnung, im Ernstfall abgesichert zu sein. Man stellt sich vor: Nach einem unglücklichen Unfall, der zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führt, springt die Versicherung ein und leistet finanzielle Hilfe. Doch was passiert, wenn die Ursache für die schwere Verletzung nicht allein der Unfall war?…
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 2 Sa 159/16 – Urteil vom 11.05.2017 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vom 07.09.2016 – 7 Ca 7207/15 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um […]