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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 265/23 – Beschluss vom 09.04.2024 * Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext… I. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 15 O 472/22 – wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des §546 ZPO noch rechtfertigen die nach §529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für den Kläger günstige(re) – Entscheidung (§513 Abs.1 ZPO). Die hiergegen von der klägerischen Berufung vorgebrachten Punkte, mit denen er die Abänderung des Urteils und die antragsgemäße Verurteilung der weiterhin Beklagten begehrt, verfangen nicht. Auf die offensichtliche Unbegründetheit seines Rechtsmittels und die beabsichtigte Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 15.03.2024 hingewiesen. Auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend verwiesen. Die hiergegen vorgebrachte Einwände des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.04.2024 rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Hierzu im Einzelnen: 1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der klÃ


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