Rechtliche Handlungsmöglichkeiten nach Falschberatung Wenn Sie als Versicherungsnehmer eine fehlerhafte Beratung erfahren haben, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Optionen zur Verfügung: Widerruf, Rücktritt und Schadensersatz. Jede dieser Möglichkeiten hat spezifische Voraussetzungen und führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Widerruf Der Widerruf ermöglicht es Ihnen, einen Versicherungsvertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Gemäß § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beträgt die Widerrufsfrist in der Regel 14 Tage. Bei Lebensversicherungen verlängert sich diese Frist auf 30 Tage. Die Frist beginnt, sobald Sie alle Vertragsunterlagen und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten haben. Fehlt eine korrekte Belehrung, kann das Widerrufsrecht auch noch nach Jahren bestehen. Beispiel: Sie schließen eine Lebensversicherung ab und erhalten die Unterlagen am 1. März. Mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung haben Sie bis zum 31. März Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Rücktritt Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist möglich, wenn Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben, also wichtige Informationen dem Versicherer nicht mitgeteilt wurden. Dies ist in den §§ 19 und 21 VVG geregelt. Der Versicherer kann in solchen Fällen innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Rücktritt auch noch nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Beispiel: Sie verschweigen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine bekannte Vorerkrankung. Stellt der Versicherer dies fest, kann er unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz Bei einer fehlerhaften Beratung können Ihnen finanzielle Schäden entstehen. In solchen Fällen haben Sie Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 und 311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Voraussetzung ist, dass der Berater seine Pflichten verletzt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Beweislast liegt hierbei bei Ihnen als Geschädigtem. Beispiel: Ein Versicherungsberater empfiehlt Ihnen eine für Ihre Bedürfnisse ungeeignete Police, wodurch Ihnen finanzielle Nachteile entstehen. In diesem Fall können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Vergleich der Handlungsoptionen Voraussetzungen: Widerr
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesfinanzhof Az: II R 37/08 Urteil vom 09.12.2009 Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige. Gründe I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge […]