Ein Autofahrer verursachte einen Unfall auf der A6, flüchtete vom Unfallort und verlangte anschließend von seiner Versicherung knapp 10.000 Euro Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage des Mannes ab, da er durch seine Fahrerflucht gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen hatte. Die Richter zweifelten die Aussage des Fahrers an, er habe unter Schock gestanden und sich an nichts erinnern können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 102/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze In dem Urteil geht es darum, dass der Kläger und die Beklagte über die Pflicht der Versicherung zur Schadensregulierung nach einem Unfall streiten. Der Kläger hatte eine Vollkaskoversicherung bei der Beklagten für sein Fahrzeug abgeschlossen, welches bei einem Unfall stark beschädigt wurde. Schwierigkeiten ergeben sich durch die Umstände des Unfalls, einschließlich eines möglichen Fehlverhaltens des Klägers wie Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfallflucht. Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung des Klägers nicht für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass der Kläger durch unangepasstes Verhalten den Unfall verursacht und sich pflichtwidrig verhalten hat. Die Ablehnung der Schadensregulierung durch die Versicherung bedeutet, dass der Kläger die Kosten für den Schaden selbst tragen muss. Eine weitere juristische Überprüfung wurde durch das Gericht nicht zugelassen, indem die Revision nicht zugelassen wurde. Kaskoversicherung: Wichtige Obliegenheiten und rechtliche Folgen im Blick Die Kaskoversicherung bietet Fahrzeughaltern einen wichtigen Schutz bei Schäden am eigenen Fahrzeug. Dennoch gibt es bestimmte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit kann zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, was bedeutet, dass der Versicherer keine Leistungen erbringt. In solchen Fälle
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 1 KR 320/10 – Beschluss vom 17.07.2012 Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für eine beidseitige Brustformkorrektur. Die bei der Beklagten versicherte, 1987 […]